Dies umso mehr, als die vorsorgliche Absetzung der Hauptverhandlung durch das bewusste unvollständige Einreichen des Beiblatts zum Strafbefehl und mittels der nachweislich falschen Behauptung, dem Beschwerdeführer sei es in der Voruntersuchung verwehrt worden, Zusatzfragen zum Gutachten zu stellen, erreicht worden ist. Es hat deswegen auf der Hand gelegen, dass das Regionalgericht auf diese – nach Aktenkenntnis offensichtlich – unrichtigen Vorbringen umgehend (vorab per Faxschreiben) reagieren und die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die Absetzung der Hauptverhandlung womöglich noch am selben Nachmittag (ebenfalls vorab per Fax-