Durch die Anordnung in Ziff. 4 der zweiten obergerichtlichen Verfügung vom 8. Februar 2019 ist es für alle Beteiligten klar gewesen, dass die Hauptverhandlung stattzufinden hat. Aufgrund der klaren Anordnung der «Nichtabsetzung» der vorgängig bloss vorsorglich abgesetzten Hauptverhandlung ergab sich kein Grund für eine neuerliche Vorladung durch das Regionalgericht. 8.2.2 Wie das Regionalgericht richtig ausführt, teilte Rechtsanwalt B.________ mit E- Mail vom 8. Februar 2019 14.10 Uhr dem Beschwerdeführer mit, dass die Hauptverhandlung definitiv nicht stattfinde und die Verjährung eintrete.