9 muss und wenn ja, ob dies dazu führt, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 unentschuldigt ferngeblieben ist. Ist dem so, schloss das Regionalgericht richtigerweise auf die Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO. 8.2.1 Zum Argument der fehlenden respektive nicht rechtsgenüglichen Vorladung zur Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 ist festzuhalten, dass es sich bei der Anordnung auf Absetzung der Verhandlung durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer um eine vorsorgliche Massnahme i.S.v.