593-596) und dass zweitens der Beschwerdeführer entgegen seiner offensichtlich wider besseres Wissen erfolgten Darlegung die Gelegenheit gehabt hatte, zum Gutachten von PD Dr. med. E.________ Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 199 und pag. 212). Allerdings sind diese Fragen aufwerfenden Äusserungen in der Beschwerde vom 7. Februar 2019 sowie die darauffolgende erste superprovisorische Verfügung der Verfahrensleitung im hiesigen Beschwerdeverfahren nur von untergeordneter Relevanz. Es ist vielmehr vertieft zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer die Handlungen von Rechtsanwalt B.________ als seinen Verteidiger anrechnen lassen