354 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (Art. 130 Bst. d StPO). 8.2 Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer hätte die erste superprovisorische Verfügung vom 8. Februar 2019 nicht erlassen, wenn sie gewusst hätte, dass erstens das Beiblatt zum Strafbefehl vier Seiten umfasst (pag. 593-596) und dass zweitens der Beschwerdeführer entgegen seiner offensichtlich wider besseres Wissen erfolgten Darlegung die Gelegenheit gehabt hatte, zum Gutachten von PD Dr. med. E.____