Wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht auftrete, müsse der Beschuldigte vor dem erstinstanzlichen Gericht verteidigt werden. Selbst wenn die erstinstanzliche Verhandlung nicht über die Anwesenheitsfeststellung hinaus gekommen wäre – was nicht zutreffe, weil der Staatsanwalt nach der Eröffnung Anträge gestellt habe und somit aufgetreten sei – hätte die Verhandlung verschoben werden müssen.