8 esse am Verfahren geschlossen werden. Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 werde schliesslich festgehalten, dass die Verhandlung um 08:45 Uhr eröffnet worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe Anträge gestellt, die vom Regionalgericht geprüft und gewürdigt worden seien. Es habe daraufhin Verfügungen erlassen. Der Wortlaut von Art. 130 Bst. d StPO sei eindeutig: Wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht auftrete, müsse der Beschuldigte vor dem erstinstanzlichen Gericht verteidigt werden.