_ habe alles rechtlich Zulässige unternommen, um den Beschwerdeführer vor der willkürlichen Verfahrensführung zu schützen. Weder den Beschwerdeführer noch die Verteidigung treffe ein Verschulden an der Abwesenheit an der vermeintlich abgesetzten Verhandlung. Auf den gerichtlichen Rechtsschutz könne nur der informierte Beschuldigte wirksam verzichten (Verweis auf THOMMEN, Kurzer Prozess - fairer Prozess?, Strafbefehls- und abgekürztes Verfahren zwischen Effizienz und Gerechtigkeit, 2013, S. 303 ff.). Gemäss Bundesgericht lasse sich die Annahme eines Einspracherückzugs nur rechtfertigen, wenn die beschuldigte Person bewusst ferngeblieben sei.