Die Absetzung der Hauptverhandlung sei nicht durch verpönte Mittel erwirkt worden. Die Verteidigung habe lediglich im Interesse des Beschwerdeführers aus der fehlerhaften Arbeit der Staatsanwaltschaft ihre Schlüsse gezogen und nur ein Beiblatt eingereicht, weil der Strafbefehl nur auf ein Beiblatt verweise. Es sei aus der ersten Verfügung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vom 8. Februar 2019 zu erkennen, dass auch diese über den plötzlich schnellen Verfahrensablauf befremdet gewesen sei. Rechtsanwalt B.________ habe alles rechtlich Zulässige unternommen, um den Beschwerdeführer vor der willkürlichen Verfahrensführung zu schützen.