7. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es wäre sinnvoll, die Verfahren BK 19 60 und BK 19 82 zu vereinigen. Hätte die Staatsanwaltschaft die Beiblätter mit der Verfahrensnummer, dem Titel sowie der Seitenzahl versehen und sie unterzeichnet sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung ausgestattet, wären wohl die Erfordernisse an die Anklageschrift gewahrt gewesen. Die Absetzung der Hauptverhandlung sei nicht durch verpönte Mittel erwirkt worden.