Folglich sei es für die Beurteilung der Beschwerde nicht relevant, ob der Beschwerdeführer effektiv bereits am Freitag oder aber erst am Montag Kenntnis davon erhalten habe, dass die Hauptverhandlung doch stattfinde. Von der Beschwerdekammer sei über die vorsorgliche Massnahme entschieden worden, ohne dass diese (vollständige) Aktenkenntnis gehabt oder bei den Gegenparteien eine Stellungnahme eingeholt hätte. Daher habe ihr Entscheid über den einstweiligen Rechtsschutz nur auf Zusehen hin erfolgen können.