Nach einem solchen Verhalten seines Anwalts – das er sich anrechnen lassen müsse – sei er im Wissen um die Absetzung der Hauptverhandlung nicht zu schützen. Er berufe sich dabei auf einen Umstand, den er bzw. sein Anwalt durch eine rechtswidrige Eingabe erlangt habe. Folglich sei es für die Beurteilung der Beschwerde nicht relevant, ob der Beschwerdeführer effektiv bereits am Freitag oder aber erst am Montag Kenntnis davon erhalten habe, dass die Hauptverhandlung doch stattfinde.