Es könne nicht rechtswirksam sein, dass Rechtsanwalt B.________ eine rechtsmissbräuchliche Eingabe mache, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eine superprovisorische Absetzung der Verhandlung erwirke und dann ins Wochenende gehe. Folglich habe der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage nicht verreisen und sich auf den Umstand berufen dürfen, dass die Verhandlung (ursprünglich) abgesetzt worden sei. Nach einem solchen Verhalten seines Anwalts – das er sich anrechnen lassen müsse – sei er im Wissen um die Absetzung der Hauptverhandlung nicht zu schützen.