7 seiner Beschwerde vom 7. Februar 2019 nicht beigelegt und damit die superprovisorische Absetzung der Verhandlung vom 11. Februar 2019 erwirkt. Der Beschwerdeführer habe wissen müssen, dass das Verhalten seines Verteidigers ohne grossen Aufwand durchschaut werden würde. Er habe damit rechnen müssen, dass die Beschwerdekammer auf ihre erste Verfügung zurückkommen und die Verhandlung vom 11. Februar 2019 stattfinden werde.