6. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, dem Beschwerdeführer werde zu Recht vorgeworfen, dass er bzw. sein Verteidiger bei der Beschwerdekammer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen versucht hätten, die gerichtliche Beurteilung der Strafsache zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe bewusst die drei weiteren Seiten, die ihm mit dem Strafbefehl zugestellt worden seien und die wesentliche Inhalte zu dem gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurf beinhaltet hätten,