Es habe auf der Hand gelegen, dass das Regionalgericht auf diese Vorbringen reagieren und die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die Absetzung der Hauptverhandlung aufheben werde. Dass sich der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 in den Ferien befunden habe und nicht habe erreicht werden können, sei direkte Folge der durch verpönte Mittel (vgl. FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz [BGFA], 2. Aufl. 2011, N. 37a zu Art. 12 BGFA) erreichten Verhandlungsabsetzung und anschliessenden unrichtigen Information seitens des Rechtsvertreters. Das Regionalgericht habe die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht entschuldigen können.