Zwar habe er in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2019 nicht explizit geltend gemacht, mit dem Strafbefehl eine nur eine Seite umfassende Sachverhaltsdarstellung erhalten zu haben; indes liessen die Ausführungen unter Beilage nur einer Seite des den Sachverhalt enthaltenden Beiblatts bei der über keine Aktenkenntnis verfügenden Verfahrensleitung der Beschwerdekammer nur diesen Schluss zu. Dies sei vom Beschwerdeführer mit dem Ziel der Absetzung der Hauptverhandlung – und Verjährungseintritt – angestrebt worden.