Die Paginierung auf dem Strafbefehl sei angebracht gewesen, als Rechtsanwalt B.________ die Akten auf der Gerichtskanzlei eingesehen habe und sich Kopien habe anfertigen lassen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der Sachverhalt vier dem Strafbefehl angefügte Seiten umfasse und habe deren Reihenfolge gekannt. Zwar habe er in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2019 nicht explizit geltend gemacht, mit dem Strafbefehl eine nur eine Seite umfassende Sachverhaltsdarstellung erhalten zu haben;