Dass Letzterer nach der Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer am Abend des 11. Februar 2019 nicht gewusst habe, wie mit der Hauptverhandlung verfahren worden sei, sei Folge der Mandatsniederlegung. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass im Strafbefehl auf ein den vorgeworfenen Sachverhalt enthaltendes Beiblatt verwiesen werde, sei dies insofern ungenau, als dass der Strafbefehl kein Zahlwort enthalte und ein (im Sinne eines Artikels) Beiblatt über mehrere Seiten verfügen könne. Die Paginierung auf dem Strafbefehl sei angebracht gewesen, als Rechtsanwalt B.