356 Abs. 2 StPO entscheide das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Gegen diesen Entscheid sei die Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO möglich, sofern die beschuldigte Person glaubhaft mache, dass sie an der Säumnis kein Verschulden treffe (MAURER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8a zu Art. 366 StPO). Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden daran, dass er am 11. Februar 2019 nicht habe erscheinen können.