Diese Bestimmung garantiere die Umsetzung des Anspruchs der beschuldigten Person auf eine wirksame Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), die, frei gewählt oder von Amtes wegen bestellt, die Aufgabe habe, die Verteidigungsrechte auszuüben und bei der mündlichen Verhandlung mitzuwirken (WYDER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 336 StPO m.H.). Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheide das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.