Die Staatsanwaltschaft sei vom Regionalgericht aufgefordert worden, die Anklage persönlich zu vertreten. Dies obwohl die Staatsanwaltschaft auf eine Vorladung habe verzichten wollen. Es liege somit ein Fall von notwendiger Verteidigung vor. Das Ausbleiben der notwendigen Verteidigung führe zu einer Verschiebung der Hauptverhandlung; unabhängig davon, ob das Nichterscheinen entschuldigt oder unentschuldigt erfolgt sei. Die gleiche Folge gelte grundsätzlich bei Nichterscheinen des Verteidigers. Diese Bestimmung garantiere die Umsetzung des Anspruchs der beschuldigten Person auf eine wirksame Verteidigung gemäss Art.