Dies sei zwar so. Aus der erst eine halbe Stunde vor Verhandlungsbeginn zur Kenntnis genommenen Verfügung des Obergerichts und der Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ den Beschwerdeführer nicht habe erreichen können, könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz verzichte. Eine geringere Anforderung an die Annahme der Rückzugsfiktion entfalle nur bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten. Ein solches sei vom Regionalgericht weder erläutert worden noch entspreche es der Wahrheit. Die Staatsanwaltschaft sei vom Regionalgericht aufgefordert worden, die Anklage persönlich zu vertreten.