Trotz notwendiger Verteidigung sei die Hauptverhandlung am 11. Februar 2019 eröffnet worden. Das Regionalgericht bringe vor, der Beschwerdeführer habe für das tatsachenwidrige Vorbringen seines Verteidigers einzustehen. Inwiefern dies mit der Rückzugsfiktion in Verbindung stehe, werde jedoch nicht erläutert. Die unentschuldbare Abwesenheit des Beschwerdeführers werde vielmehr damit begründet, dass Freizeit- und Ferienabsichten einer Erscheinungspflicht weichen müssten. Dies sei zwar so.