5 he gemäss Art. 203 StPO die Möglichkeit, in dringenden Fällen in anderer als der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen Vorladungen zu erlassen. Die Ausnahmebestimmung beinhalte aber nicht ein Abweichen vom vorgeschriebenen Inhalt. Der Beschwerdeführer habe am 8. Februar 2019 um 17.51 Uhr eine E-Mail an Prof. Dr. med. F.________ geschrieben.