Rechtsanwalt B.________ habe bei seiner Beschwerde vom 7. Februar 2019 bloss ein Blatt des Strafbefehls eingereicht, weil im Strafbefehl auch nur auf ein Blatt verwiesen worden sei. Er habe aber nicht geltend gemacht, dass nur ein Blatt zusammen mit dem Strafbefehl versendet worden sei. Überdies habe die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in ihrer zweiten Verfügung vom 8. Februar 2019 von einer Anklage über drei Seiten gesprochen. Dies zeige, dass hinsichtlich des Umfangs des Strafbefehls Unklarheit herrsche, welche der Beschwerdeführer nicht hinnehmen müsse. Die Feststellung der Nichtabsetzung könne nicht als Vorladung im Sinne von Art.