Später habe der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ erneut damit beauftragt, seine Interessen im Beschwerdeverfahren BK 19 60 sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten. Es sei richtig, dass dem Strafbefehl vom 28. Dezember 2018 vier lose Seiten beigelegt gewesen seien. Diese seien aber weder nummeriert noch in einer sinnvollen Reihenfolge angeordnet noch an den Strafbefehl geheftet gewesen. Zudem hätten sie bei der Zustellung noch keine Paginierung aufgewiesen. Rechtsanwalt B.__