Die Kanzlei von Rechtsanwalt B.________ sei zum Zeitpunkt der zweiten, per Fax verschickten Verfügung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer bereits geschlossen gewesen. Rechtsanwalt B.________ habe erst am Morgen des 11. Februar 2019 erfahren, dass die Hauptverhandlung stattfinde. Er habe den Beschwerdeführer in der Folge nicht erreichen können. Deswegen habe er keine Anweisungen über einen allfälligen Rückzug oder das Festhalten an der Einsprache entgegennehmen können. Er habe im Interesse seines Mandanten das Mandat niederlegen müssen. Später habe der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.___