4. Der Beschwerdeführer lässt – soweit hier von Relevanz – vorbringen, er habe sich am 11. Februar 2019 nicht bewusst der Hauptverhandlung entzogen. Der Grund, weshalb er nicht erschienen sei, sei die Tatsache, dass er vom Widerruf der Absetzung keine Kenntnis gehabt habe. Er habe bereits in den Ferien geweilt und auch in den letzten Minuten vor dem Termin telefonisch nicht über die Wiederansetzung in Kenntnis gesetzt werden können. Es treffe ihn kein Verschulden an seinem Nichterscheinen. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 habe sich Rechtsanwalt B._____