Weder wurde das Beweisverfahren eröffnet, noch wurden seitens der Staatsanwaltschaft Anträge in der Sache gestellt. Die Staatsanwaltschaft nahm einzig mündlich Stellung zur Eingabe des – verteidigten – Beschuldigten, was auch schriftlich und ausserhalb einer Verhandlung hätte erfolgen können, ohne dass dies einen Fall notwendiger Verteidigung begründen würde. Schliesslich ist es nicht Sache des Strafgerichts, die mögliche Unzeitigkeit der Niederlegung des privaten Mandatsverhältnisses festzustellen. […]