in ZWR 2013, 207, bestätigt mit Urteil BGer 66_592/2012 vom 11.02.2013, E. 3), erweist sich auch die von der Verteidigung mit der Mandatsniederlegung beantragte Verschiebung der Verhandlung gemäss Art. 336 Abs. 5 StPO als nicht angebracht, ansonsten die amtliche oder notwendige Verteidigung beim unentschuldigten Ausbleiben der beschuldigten Person im Verfahren nach Einsprache gegen den Strafbefehl durch bewusstes Ausbleiben von der Hauptverhandlung die gesetzliche Rückzugsfiktion unterminieren könnte. Ebenso wenig war der Beschuldigte zufolge der Mandatsniederlegung durch seinen Verteidiger ungenügend verteidigt. Zwar lag aufgrund der gerichtlich angeordneten persönlichen Ankla-