[…]. Da aufgrund der angeordneten persönlichen Anwesenheitspflicht des Beschuldigten selbst dann die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO eingetreten wäre, wenn dessen Verteidiger das Mandat nicht niedergelegt hätte und vor Gericht erschienen wäre (Beschluss des Kantonsgerichts Wallis vom 06.09.2012, E. 2.2.1., publ. in ZWR 2013, 207, bestätigt mit Urteil BGer 66_592/2012 vom 11.02.2013, E. 3), erweist sich auch die von der Verteidigung mit der Mandatsniederlegung beantragte Verschiebung der Verhandlung gemäss Art.