Nach dem Gesagten ist der gültig vorgeladene Beschuldigte in Kenntnis um die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen und hat damit sein Desinteresse an der gerichtlichen Beurteilung kundgetan. Auf dieses Desinteresse an der gerichtlichen Beurteilung kann vorliegend umso mehr geschlossen werden, als der Beschuldigte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – und somit rechtsmissbräuchlich – mittels Beschwerdeeinreichung versuchte, die gerichtliche Beurteilung zu verhindern. […].