wusste um die Rechtsfolge des unentschuldigten Fernbleibens. Mit der kurz vor Eröffnung der Hauptverhandlung dem Gericht zugegangenen Eingabe erklärte die Verteidigung – wie sich aus der Chronologie des Schreibens ergibt noch vor Mandatsniederlegung und somit namens des Beschuldigten – dass der Beschuldigte nicht zur Verhandlung erscheinen werde, da er sich in den Ferien im Kanton Graubünden befinde. Freizeit- und Ferienabsichten müssen indes der Erscheinungspflicht bei gültiger Vorladung weichen (BSK StPO-STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, 2. Aufl. 2014, Art. 331 N 15). Dies gilt umso mehr, wenn sich – wie vorliegend – der Urlaubsort im Inland befindet. […]