In diesem Fall müsste die oberinstanzliche Verfügung, dass die Verhandlung nicht abgesetzt werde, als gültige Vorladung verstanden werden, kann doch eine solche in dringenden Fällen – was vorliegend zweifellos gegeben ist – in anderer als der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen ergehen. Der Beschuldigte war somit auch nach der – durch tatsachenwidrige Vorbringen seines Verteidigers erreichten, wofür er einzustehen hat, handelt doch die (Wahl-) Verteidigung gerade bei der Erhebung von Rechtsmitteln als Stellvertreter des Beschuldigten; vgl. BSK StPO-RUCKSTUHL, 2. Aufl. 2014, Art. 128 N 3 – zwischenzeitlichen Absetzung der Hauptverhandlung gültig für diese vorgeladen und