Im Übrigen wäre der Beschuldigte auch dann gültig vorgeladen worden, wenn man davon ausgehen wollte, dass durch die ursprüngliche Absetzung der Hauptverhandlung die Vorladung vom 23.01.2019 unwiederbringlich aufgehoben worden wäre. In diesem Fall müsste die oberinstanzliche Verfügung, dass die Verhandlung nicht abgesetzt werde, als gültige Vorladung verstanden werden, kann doch eine solche in dringenden Fällen – was vorliegend zweifellos gegeben ist – in anderer als der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen ergehen.