Die Hauptverhandlung wurde am 11.02.2019 nach einer Wartezeit von 15 Minuten um 08:45 Uhr eröffnet. […] Die zwischenzeitliche und innert kürzester Frist widerrufene Absetzung der Hauptverhandlung vermag an der Gültigkeit und Rechtzeitigkeit dieser Vorladung nichts zu ändern, wurde doch diese Vorladung durch das Obergericht nicht explizit aufgehoben sondern suspendiert, womit sie nach der Anordnung, dass die Verhandlung stattzufinden habe, ohne weiteres wieder auflebte.