Soweit der Beschwerdeführer ferner Art. 94 StPO (Wiederherstellung) bemüht, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO das Gesuch um Wiederherstellung innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen ist, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Diese Behörde ist nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen, sondern das Regionalgericht. Insoweit kann daher ebenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.