4. Es sei festzustellen, dass den Beschwerdeführer für seine Abwesenheit an der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 kein Verschulden trifft und es sei die Wiederherstellung der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Dezember 2018 zu verfügen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen In seiner Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren BK 19 82 vom 4. März 2019 beantragte das Regionalgericht die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 4. März 2019, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Mit Replik vom 29. März 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.