2. Es sei festzustellen, dass die Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 wegen Abwesenheit einer notwendigen Verteidigung hätte verschoben werden und die Parteien erneut hätten vorgeladen werden müssen. 3. Es sei festzustellen, dass der Strafbefehl vom 28. Dezember 2018 rechtswidrig und formungültig erlassen worden ist und somit nicht in Rechtskraft erwachsen und nicht als erstinstanzliches Urteil gelten kann. Subeventualiter