2 1. Die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________, vom 11. Februar 2019 (PEN 19 53) sei im Umfang von Ziff. 1 und 2 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einsprache vom 17. Januar 2019 gegen den Strafbefehl vom 28. Dezember 2018 nicht zurückgezogen wurde. Eventualiter