Zur Begründung hielt sie fest: Das Regionalgericht vermochte zu belegen, dass Aussagen von Rechtsanwalt B.________ in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2019 offensichtlich tatsachenwidrig sind. Die Anklage bestand nicht wie glauben gemacht wurde nur aus dem Sachverhalt gemäss pag. 593. Vielmehr erstreckt sich die Anklage über 3 Seiten (pag. 593-595). Vor diesem Hintergrund ist der Strafbefehl entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht offensichtlich ungenügend. Die aufschiebende Wirkung wird deshalb entzogen. Die Hauptverhandlung hat stattzufinden. Die zweite superprovisorische Verfügung im Verfahren BK 19 60 erreichte Rechtsanwalt B.__