Das Regionalgericht reichte noch gleichentags eine Stellungnahme ein. Es versendete diese vorab um ca. 15.35 Uhr per Fax respektive per E-Mail an die Beteiligten. Mit einer (vorab um ca. 17.15 Uhr per Fax respektive per E-Mail übermittelten) zweiten superprovisorischen Verfügung entzog die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer der Beschwerde wiederum die aufschiebende Wirkung und ordnete an, dass die Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 nicht abgesetzt werde. Zur Begründung hielt sie fest: