Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 82 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. April 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 11. Februar 2019 (PEN 19 52/53) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führte ab Ende April 2012 unter anderem gegen A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körper- verletzung. Dieser hatte sich nach einem ärztlichen Kunstfehler am 13. März 2012 selbst angezeigt. Am 28. Dezember 2018 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, nachdem das vom Beschwerdeführer im Juli 2016 initiierte abgekürzte Verfahren (nach über zweijähriger Untätigkeit der Staatsanwaltschaft) Ende No- vember 2018 gescheitert war. Gegen den Strafbefehl wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Strafmass: bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen, Probezeit 2 Jahre) erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 Einsprache. Die Staats- anwaltschaft überwies am 16. Januar 2019 die Akten an das Regionalgericht Ber- ner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht), da sie am Strafbefehl festhielt. Am 23. Januar 2019 setzte das Regionalgericht die Hauptverhandlung auf Montag, 11. Februar 2019 fest. Gleichzeitig setzte es Frist bis am 1. Februar 2019 für weite- re Beweisanträge. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 wies das Regionalgericht Beweisanträge des Beschwerdeführers ab. Am 7. Februar 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 8. Februar 2019) erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 4. Februar 2019. Am Freitag, 8. Februar 2019 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer das Verfahren BK 19 60 und verfügte superprovisorisch, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, dass die geplante Haupt- verhandlung vom 11. Februar 2019 abgesetzt und dass dem Regionalgericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Die Hintergründe dieser superprovisorischen Verfügung, welche vorab um 13.25 Uhr per Fax an die beteiligten Parteien und involvierten Instanzen verschickt wur- de, sind nachfolgend unter E. 8.2.1 ff. beschrieben. Das Regionalgericht reichte noch gleichentags eine Stellungnahme ein. Es versendete diese vorab um ca. 15.35 Uhr per Fax respektive per E-Mail an die Beteiligten. Mit einer (vorab um ca. 17.15 Uhr per Fax respektive per E-Mail übermittelten) zweiten superprovisori- schen Verfügung entzog die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer der Be- schwerde wiederum die aufschiebende Wirkung und ordnete an, dass die Haupt- verhandlung vom 11. Februar 2019 nicht abgesetzt werde. Zur Begründung hielt sie fest: Das Regionalgericht vermochte zu belegen, dass Aussagen von Rechtsanwalt B.________ in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2019 offensichtlich tatsachenwidrig sind. Die Anklage bestand nicht wie glauben gemacht wurde nur aus dem Sachverhalt gemäss pag. 593. Vielmehr erstreckt sich die Anklage über 3 Seiten (pag. 593-595). Vor diesem Hintergrund ist der Strafbefehl entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht offensichtlich ungenügend. Die aufschiebende Wirkung wird deshalb entzogen. Die Hauptverhandlung hat stattzufinden. Die zweite superprovisorische Verfügung im Verfahren BK 19 60 erreichte Rechtsanwalt B.________ gemäss track&trace der Schweizerischen Post am 11. Februar 2019 um 07.57 Uhr. Am 11. Februar 2019 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl Nr. BJS 12 8268 vom 28. Dezember 2018 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei; der Beschwerdeführer war nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Dagegen erhob er am 25. Februar 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 2 1. Die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________, vom 11. Februar 2019 (PEN 19 53) sei im Umfang von Ziff. 1 und 2 aufzuheben und es sei festzustel- len, dass die Einsprache vom 17. Januar 2019 gegen den Strafbefehl vom 28. Dezember 2018 nicht zurückgezogen wurde. Eventualiter 2. Es sei festzustellen, dass die Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 wegen Abwesenheit einer notwendigen Verteidigung hätte verschoben werden und die Parteien erneut hätten vorgeladen werden müssen. 3. Es sei festzustellen, dass der Strafbefehl vom 28. Dezember 2018 rechtswidrig und formungültig erlassen worden ist und somit nicht in Rechtskraft erwachsen und nicht als erstinstanzliches Urteil gelten kann. Subeventualiter 4. Es sei festzustellen, dass den Beschwerdeführer für seine Abwesenheit an der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 kein Verschulden trifft und es sei die Wiederherstellung der Einsprache ge- gen den Strafbefehl vom 28. Dezember 2018 zu verfügen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen In seiner Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren BK 19 82 vom 4. März 2019 beantragte das Regionalgericht die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 4. März 2019, die Beschwerde sei kos- tenfällig abzuweisen. Mit Replik vom 29. März 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist aber insoweit, als der Beschwerdeführer eventualiter Feststellungen beantragt (Ziff. 2-4 der Beschwerde). Diese Begehren sind subsidiär zum Antrag, die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2019 sei im Umfang von Ziff. 1 und 2 unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen aufzuheben. Soweit der Beschwerdeführer ferner Art. 94 StPO (Wie- derherstellung) bemüht, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO das Ge- such um Wiederherstellung innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen ist, bei welcher die ver- säumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Diese Behörde ist nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen, sondern das Regionalgericht. Inso- weit kann daher ebenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Die angefochtene Verfügung ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Mit kurz vor dem vorgesehenen Verhandlungsbeginn um 08:30 Uhr am 11.02.2019 dem Gericht überbrachten und 3 überdies per Fax eingegangenen Schreiben teilte Rechtsanwalt B.________ mit, er habe erst um 08:00 Uhr von der „völlig unerwarteten ,Wiederansetzung" Kenntnis genommen. Sein Klient weile nun bereits im Graubünden in den Ferien und könne nicht erreicht werden; das Gericht werde ersucht, dessen Abwesenheit an der Hauptverhandlung zu entschuldigen. Im Übrigen stelle die Wiedererwä- gungsverfügung der Beschwerdekammer keine ordentliche Vorladung dar, nachdem der Termin be- reits abgesetzt worden sei. Aufgrund der persönlichen Anklagevertretung vor Gericht bestehe ein Fall notwendiger Verteidigung. Im Interesse seiner Mandantschaft lege er, Rechtsanwalt B.________, sein Mandat mit sofortiger Wirkung nieder, zufolgedessen […] die Hauptverhandlung bis zur Bestellung ei- ner neuen Verteidigung zu verschieben sei. […] Die Hauptverhandlung wurde am 11.02.2019 nach einer Wartezeit von 15 Minuten um 08:45 Uhr eröffnet. […] Die zwischenzeitliche und innert kürzester Frist widerrufene Absetzung der Hauptverhandlung vermag an der Gültigkeit und Rechtzeitigkeit die- ser Vorladung nichts zu ändern, wurde doch diese Vorladung durch das Obergericht nicht explizit auf- gehoben sondern suspendiert, womit sie nach der Anordnung, dass die Verhandlung stattzufinden habe, ohne weiteres wieder auflebte. Im Übrigen wäre der Beschuldigte auch dann gültig vorgeladen worden, wenn man davon ausgehen wollte, dass durch die ursprüngliche Absetzung der Hauptver- handlung die Vorladung vom 23.01.2019 unwiederbringlich aufgehoben worden wäre. In diesem Fall müsste die oberinstanzliche Verfügung, dass die Verhandlung nicht abgesetzt werde, als gültige Vor- ladung verstanden werden, kann doch eine solche in dringenden Fällen – was vorliegend zweifellos gegeben ist – in anderer als der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen ergehen. Der Beschuldigte war somit auch nach der – durch tatsachenwidrige Vorbringen seines Verteidigers er- reichten, wofür er einzustehen hat, handelt doch die (Wahl-) Verteidigung gerade bei der Erhebung von Rechtsmitteln als Stellvertreter des Beschuldigten; vgl. BSK StPO-RUCKSTUHL, 2. Aufl. 2014, Art. 128 N 3 – zwischenzeitlichen Absetzung der Hauptverhandlung gültig für diese vorgeladen und wusste um die Rechtsfolge des unentschuldigten Fernbleibens. Mit der kurz vor Eröffnung der Haupt- verhandlung dem Gericht zugegangenen Eingabe erklärte die Verteidigung – wie sich aus der Chro- nologie des Schreibens ergibt noch vor Mandatsniederlegung und somit namens des Beschuldigten – dass der Beschuldigte nicht zur Verhandlung erscheinen werde, da er sich in den Ferien im Kanton Graubünden befinde. Freizeit- und Ferienabsichten müssen indes der Erscheinungspflicht bei gültiger Vorladung weichen (BSK StPO-STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, 2. Aufl. 2014, Art. 331 N 15). Dies gilt umso mehr, wenn sich – wie vorliegend – der Urlaubsort im Inland befindet. […] Nach dem Gesagten ist der gültig vorgeladene Beschuldigte in Kenntnis um die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen und hat damit sein Desinter- esse an der gerichtlichen Beurteilung kundgetan. Auf dieses Desinteresse an der gerichtlichen Beur- teilung kann vorliegend umso mehr geschlossen werden, als der Beschuldigte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – und somit rechtsmissbräuchlich – mittels Beschwerdeeinreichung versuchte, die gerichtliche Beurteilung zu verhindern. […]. Da aufgrund der angeordneten persönlichen Anwesen- heitspflicht des Beschuldigten selbst dann die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO eingetre- ten wäre, wenn dessen Verteidiger das Mandat nicht niedergelegt hätte und vor Gericht erschienen wäre (Beschluss des Kantonsgerichts Wallis vom 06.09.2012, E. 2.2.1., publ. in ZWR 2013, 207, bestätigt mit Urteil BGer 66_592/2012 vom 11.02.2013, E. 3), erweist sich auch die von der Verteidi- gung mit der Mandatsniederlegung beantragte Verschiebung der Verhandlung gemäss Art. 336 Abs. 5 StPO als nicht angebracht, ansonsten die amtliche oder notwendige Verteidigung beim unentschul- digten Ausbleiben der beschuldigten Person im Verfahren nach Einsprache gegen den Strafbefehl durch bewusstes Ausbleiben von der Hauptverhandlung die gesetzliche Rückzugsfiktion unterminie- ren könnte. Ebenso wenig war der Beschuldigte zufolge der Mandatsniederlegung durch seinen Ver- teidiger ungenügend verteidigt. Zwar lag aufgrund der gerichtlich angeordneten persönlichen Ankla- 4 gevertretung vor Gericht […] ein Fall notwendiger Verteidigung vor, doch war diese Verteidigung je- derzeit gewährleistet. Nachdem der Beschuldigte – noch verteidigt – hat mitteilen lassen, er werde aufgrund Ferienabwesenheit nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen, ist die Verhandlung nie über das Stadium der Anwesenheitsfeststellung hinaus gekommen. Weder wurde das Beweisverfahren eröffnet, noch wurden seitens der Staatsanwaltschaft Anträge in der Sache gestellt. Die Staatsanwalt- schaft nahm einzig mündlich Stellung zur Eingabe des – verteidigten – Beschuldigten, was auch schriftlich und ausserhalb einer Verhandlung hätte erfolgen können, ohne dass dies einen Fall not- wendiger Verteidigung begründen würde. Schliesslich ist es nicht Sache des Strafgerichts, die mögli- che Unzeitigkeit der Niederlegung des privaten Mandatsverhältnisses festzustellen. […] 4. Der Beschwerdeführer lässt – soweit hier von Relevanz – vorbringen, er habe sich am 11. Februar 2019 nicht bewusst der Hauptverhandlung entzogen. Der Grund, weshalb er nicht erschienen sei, sei die Tatsache, dass er vom Widerruf der Abset- zung keine Kenntnis gehabt habe. Er habe bereits in den Ferien geweilt und auch in den letzten Minuten vor dem Termin telefonisch nicht über die Wiederansetzung in Kenntnis gesetzt werden können. Es treffe ihn kein Verschulden an seinem Nichterscheinen. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 habe sich Rechtsanwalt B.________ gezwungen gesehen, den Beschwerdeführer für seine Abwesenheit zu entschuldigen und gleichzeitig sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederzulegen, da er den Beschwerdeführer weder habe kontaktieren noch Instruktionen entge- gennehmen können. Der Vorfall vom 13. Februar 2012 ändere nichts daran, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf ein faires Verfahrens zustehe. Mit E-Mail vom 8. Februar 2019, 14:10 Uhr, habe Rechtsanwalt B.________ den Beschwer- deführer über die abgesetzte Hauptverhandlung orientiert. Die Kanzlei von Rechts- anwalt B.________ sei zum Zeitpunkt der zweiten, per Fax verschickten Verfügung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer bereits geschlossen gewesen. Rechtsanwalt B.________ habe erst am Morgen des 11. Februar 2019 erfahren, dass die Hauptverhandlung stattfinde. Er habe den Beschwerdeführer in der Folge nicht erreichen können. Deswegen habe er keine Anweisungen über einen allfälli- gen Rückzug oder das Festhalten an der Einsprache entgegennehmen können. Er habe im Interesse seines Mandanten das Mandat niederlegen müssen. Später habe der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ erneut damit beauf- tragt, seine Interessen im Beschwerdeverfahren BK 19 60 sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten. Es sei richtig, dass dem Strafbefehl vom 28. Dezember 2018 vier lose Seiten beigelegt gewesen seien. Diese seien aber weder nummeriert noch in einer sinnvollen Reihenfolge angeordnet noch an den Strafbefehl geheftet gewesen. Zudem hätten sie bei der Zustellung noch keine Pa- ginierung aufgewiesen. Rechtsanwalt B.________ habe bei seiner Beschwerde vom 7. Februar 2019 bloss ein Blatt des Strafbefehls eingereicht, weil im Strafbe- fehl auch nur auf ein Blatt verwiesen worden sei. Er habe aber nicht geltend ge- macht, dass nur ein Blatt zusammen mit dem Strafbefehl versendet worden sei. Überdies habe die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in ihrer zweiten Ver- fügung vom 8. Februar 2019 von einer Anklage über drei Seiten gesprochen. Dies zeige, dass hinsichtlich des Umfangs des Strafbefehls Unklarheit herrsche, welche der Beschwerdeführer nicht hinnehmen müsse. Die Feststellung der Nichtabset- zung könne nicht als Vorladung im Sinne von Art. 201 ff. StPO gelten. Zwar beste- 5 he gemäss Art. 203 StPO die Möglichkeit, in dringenden Fällen in anderer als der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen Vorladungen zu erlassen. Die Ausnahmebestimmung beinhalte aber nicht ein Abweichen vom vorgeschriebenen Inhalt. Der Beschwerdeführer habe am 8. Februar 2019 um 17.51 Uhr eine E-Mail an Prof. Dr. med. F.________ geschrieben. Darin halte er fest, dass er sich zwar über den Erfolg der aufschiebenden Wirkung freue, er es aber bedenklich finde, dass bei einer Selbstanzeige die Staatsanwaltschaft es nicht geschafft habe, innert sieben Jahren ein Urteil zu erreichen. Die Schuldgefühle seien für ihn die schlimmste Strafe. Er bestätige, dass er am Folgetag seine Eltern besuche und so- dann eine Woche verreise. In dieser Zeit werde er seine E-Mails nicht anschauen. Trotz notwendiger Verteidigung sei die Hauptverhandlung am 11. Februar 2019 eröffnet worden. Das Regionalgericht bringe vor, der Beschwerdeführer habe für das tatsachenwidrige Vorbringen seines Verteidigers einzustehen. Inwiefern dies mit der Rückzugsfiktion in Verbindung stehe, werde jedoch nicht erläutert. Die un- entschuldbare Abwesenheit des Beschwerdeführers werde vielmehr damit begrün- det, dass Freizeit- und Ferienabsichten einer Erscheinungspflicht weichen müss- ten. Dies sei zwar so. Aus der erst eine halbe Stunde vor Verhandlungsbeginn zur Kenntnis genommenen Verfügung des Obergerichts und der Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ den Beschwerdeführer nicht habe erreichen können, könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz verzichte. Eine geringere Anforderung an die Annahme der Rückzugsfiktion entfalle nur bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten. Ein solches sei vom Regionalgericht weder erläutert worden noch entspreche es der Wahrheit. Die Staatsanwaltschaft sei vom Regionalgericht aufgefordert worden, die Anklage persönlich zu vertreten. Dies obwohl die Staatsanwaltschaft auf eine Vorladung habe verzichten wollen. Es liege somit ein Fall von notwendiger Verteidigung vor. Das Ausbleiben der notwendigen Verteidigung führe zu einer Verschiebung der Hauptverhandlung; unabhängig davon, ob das Nichterscheinen entschuldigt oder unentschuldigt erfolgt sei. Die gleiche Folge gelte grundsätzlich bei Nichterschei- nen des Verteidigers. Diese Bestimmung garantiere die Umsetzung des Anspruchs der beschuldigten Person auf eine wirksame Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), die, frei gewählt oder von Amtes wegen bestellt, die Aufgabe habe, die Verteidigungsrechte auszuüben und bei der mündlichen Verhandlung mitzuwirken (WYDER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 336 StPO m.H.). Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheide das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Straf- befehls und der Einsprache. Gegen diesen Entscheid sei die Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO möglich, sofern die beschuldigte Person glaubhaft mache, dass sie an der Säumnis kein Verschulden treffe (MAURER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8a zu Art. 366 StPO). Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden daran, dass er am 11. Februar 2019 nicht habe erscheinen können. 5. In seiner Stellungnahme führt das Regionalgericht aus, Rechtsanwalt B.________ habe das Gericht – aufgrund der benötigten Vertretungsbefugnis als mandatierter Verteidiger des Beschwerdeführers – ersucht, die Abwesenheit des Beschwerde- 6 führers von der Hauptverhandlung zu entschuldigen. Erst danach – also aufgrund der benötigten Vertretungsbefugnis nicht zeitgleich mit der Bitte um Entschuldigung – habe Rechtsanwalt B.________ das Mandat niedergelegt. Dass Letzterer nach der Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer am Abend des 11. Februar 2019 nicht gewusst habe, wie mit der Hauptverhandlung verfahren worden sei, sei Folge der Mandatsniederlegung. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass im Strafbefehl auf ein den vorgeworfenen Sachverhalt enthaltendes Beiblatt verwiesen werde, sei dies insofern ungenau, als dass der Strafbefehl kein Zahlwort enthalte und ein (im Sinne eines Artikels) Beiblatt über mehrere Seiten verfügen könne. Die Paginierung auf dem Strafbefehl sei angebracht gewesen, als Rechtsanwalt B.________ die Akten auf der Gerichtskanzlei eingesehen habe und sich Kopien habe anfertigen lassen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der Sachver- halt vier dem Strafbefehl angefügte Seiten umfasse und habe deren Reihenfolge gekannt. Zwar habe er in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2019 nicht explizit geltend gemacht, mit dem Strafbefehl eine nur eine Seite umfassende Sachver- haltsdarstellung erhalten zu haben; indes liessen die Ausführungen unter Beilage nur einer Seite des den Sachverhalt enthaltenden Beiblatts bei der über keine Ak- tenkenntnis verfügenden Verfahrensleitung der Beschwerdekammer nur diesen Schluss zu. Dies sei vom Beschwerdeführer mit dem Ziel der Absetzung der Hauptverhandlung – und Verjährungseintritt – angestrebt worden. Die am 23. Ja- nuar 2019 erfolgte Vorladung sei durch die vorsorgliche Absetzung derselben nicht widerrufen, sondern nur vorsorglich suspendiert worden. Sie habe durch die wie- dererwägungsweise erlassene Anordnung, dass die Hauptverhandlung nicht abge- setzt werde, ihre Gültigkeit behalten. Insofern müsse in der zweiten Verfügung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vom 8. Februar 2019 keine Vorladung gesehen werden. Rechtsanwalt B.________ habe seinem Klienten mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung definitiv nicht stattfinde. Dass diese Absetzung nicht defini- tiv, sondern nur als vorsorgliche Massnahme erfolgt sei, habe Rechtsanwalt B.________ bewusst sein müssen. Dies umso mehr als die vorsorgliche Absetzung der Hauptverhandlung durch das bewusste unvollständige Einreichen des Strafbe- fehls und mittels der falschen Behauptung, dem Beschwerdeführer sei es verwehrt worden, Zusatzfragen zum Gutachten zu stellen, erreicht worden sei. Es habe auf der Hand gelegen, dass das Regionalgericht auf diese Vorbringen reagieren und die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die Absetzung der Hauptverhandlung aufheben werde. Dass sich der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 in den Fe- rien befunden habe und nicht habe erreicht werden können, sei direkte Folge der durch verpönte Mittel (vgl. FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz [BGFA], 2. Aufl. 2011, N. 37a zu Art. 12 BGFA) erreichten Verhandlungsabsetzung und ansch- liessenden unrichtigen Information seitens des Rechtsvertreters. Das Regionalge- richt habe die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht entschuldigen können. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, dem Beschwerdeführer werde zu Recht vorgeworfen, dass er bzw. sein Verteidiger bei der Beschwerdekammer un- ter Vorspiegelung falscher Tatsachen versucht hätten, die gerichtliche Beurteilung der Strafsache zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe bewusst die drei weite- ren Seiten, die ihm mit dem Strafbefehl zugestellt worden seien und die wesentli- che Inhalte zu dem gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurf beinhaltet hätten, 7 seiner Beschwerde vom 7. Februar 2019 nicht beigelegt und damit die superprovi- sorische Absetzung der Verhandlung vom 11. Februar 2019 erwirkt. Der Be- schwerdeführer habe wissen müssen, dass das Verhalten seines Verteidigers ohne grossen Aufwand durchschaut werden würde. Er habe damit rechnen müssen, dass die Beschwerdekammer auf ihre erste Verfügung zurückkommen und die Verhandlung vom 11. Februar 2019 stattfinden werde. Dies umso mehr, als er Kenntnis davon gehabt habe, dass das Regionalgericht und die Staatsanwaltschaft in der ersten Verfügung zur Stellungnahme eingeladen worden seien und er damit habe rechnen müssen, dass diese aufgrund der drohenden Verjährung alles daran setzen würden, die Machenschaften aufzudecken. Es könne nicht rechtswirksam sein, dass Rechtsanwalt B.________ eine rechtsmissbräuchliche Eingabe mache, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eine superprovisorische Absetzung der Verhandlung erwirke und dann ins Wochenende gehe. Folglich habe der Be- schwerdeführer bei dieser Ausgangslage nicht verreisen und sich auf den Umstand berufen dürfen, dass die Verhandlung (ursprünglich) abgesetzt worden sei. Nach einem solchen Verhalten seines Anwalts – das er sich anrechnen lassen müsse – sei er im Wissen um die Absetzung der Hauptverhandlung nicht zu schützen. Er berufe sich dabei auf einen Umstand, den er bzw. sein Anwalt durch eine rechts- widrige Eingabe erlangt habe. Folglich sei es für die Beurteilung der Beschwerde nicht relevant, ob der Beschwerdeführer effektiv bereits am Freitag oder aber erst am Montag Kenntnis davon erhalten habe, dass die Hauptverhandlung doch statt- finde. Von der Beschwerdekammer sei über die vorsorgliche Massnahme ent- schieden worden, ohne dass diese (vollständige) Aktenkenntnis gehabt oder bei den Gegenparteien eine Stellungnahme eingeholt hätte. Daher habe ihr Entscheid über den einstweiligen Rechtsschutz nur auf Zusehen hin erfolgen können. 7. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es wäre sinnvoll, die Verfahren BK 19 60 und BK 19 82 zu vereinigen. Hätte die Staatsanwaltschaft die Beiblätter mit der Verfahrensnummer, dem Titel sowie der Seitenzahl versehen und sie unterzeichnet sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung ausgestattet, wären wohl die Erfordernisse an die Anklageschrift gewahrt gewesen. Die Absetzung der Hauptverhandlung sei nicht durch verpönte Mittel erwirkt worden. Die Verteidigung habe lediglich im In- teresse des Beschwerdeführers aus der fehlerhaften Arbeit der Staatsanwaltschaft ihre Schlüsse gezogen und nur ein Beiblatt eingereicht, weil der Strafbefehl nur auf ein Beiblatt verweise. Es sei aus der ersten Verfügung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vom 8. Februar 2019 zu erkennen, dass auch diese über den plötzlich schnellen Verfahrensablauf befremdet gewesen sei. Rechtsanwalt B.________ habe alles rechtlich Zulässige unternommen, um den Beschwerdefüh- rer vor der willkürlichen Verfahrensführung zu schützen. Weder den Beschwerde- führer noch die Verteidigung treffe ein Verschulden an der Abwesenheit an der vermeintlich abgesetzten Verhandlung. Auf den gerichtlichen Rechtsschutz könne nur der informierte Beschuldigte wirksam verzichten (Verweis auf THOMMEN, Kurzer Prozess - fairer Prozess?, Strafbefehls- und abgekürztes Verfahren zwischen Effi- zienz und Gerechtigkeit, 2013, S. 303 ff.). Gemäss Bundesgericht lasse sich die Annahme eines Einspracherückzugs nur rechtfertigen, wenn die beschuldigte Per- son bewusst ferngeblieben sei. Dies setze voraus, dass sie Kenntnis von der Vor- ladung gehabt habe. Aus dem konkreten Fernbleiben könne nicht auf ein Desinter- 8 esse am Verfahren geschlossen werden. Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 werde schliesslich festgehalten, dass die Verhandlung um 08:45 Uhr eröffnet worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe Anträge gestellt, die vom Regionalgericht geprüft und gewürdigt worden seien. Es habe daraufhin Verfügun- gen erlassen. Der Wortlaut von Art. 130 Bst. d StPO sei eindeutig: Wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht auftrete, müsse der Beschul- digte vor dem erstinstanzlichen Gericht verteidigt werden. Selbst wenn die erstin- stanzliche Verhandlung nicht über die Anwesenheitsfeststellung hinaus gekommen wäre – was nicht zutreffe, weil der Staatsanwalt nach der Eröffnung Anträge ge- stellt habe und somit aufgetreten sei – hätte die Verhandlung verschoben werden müssen. 8. 8.1 Art. 356 Abs. 4 StPO lautet wie folgt: Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, so gilt ih- re Einsprache als zurückgezogen. RIKLIN führt dazu in aller Klarheit aus: Dies ist wie in Art. 355 Abs. 2 ebenfalls eine harte Rechtsfolge und es gilt das dort Gesagte. Die Regeln über das Abwesenheitsverfahren gem. Art. 366 ff. kommen nicht zum Zug. (RIKLIN, in: Basler Kommen- tar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 356 StPO). Ein derartiger konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl darf nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffe- nen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Un- terlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Diese hohen Anforderungen an die Annahme der Rückzugsfiktion entfallen indes bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten seitens des Einsprechers (vgl. BGE 140 IV 82 E. 2.3 und 2.7 sowie die Regeste). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (Art. 130 Bst. d StPO). 8.2 Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer hätte die erste superprovisorische Verfügung vom 8. Februar 2019 nicht erlassen, wenn sie gewusst hätte, dass ers- tens das Beiblatt zum Strafbefehl vier Seiten umfasst (pag. 593-596) und dass zweitens der Beschwerdeführer entgegen seiner offensichtlich wider besseres Wis- sen erfolgten Darlegung die Gelegenheit gehabt hatte, zum Gutachten von PD Dr. med. E.________ Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 199 und pag. 212). Al- lerdings sind diese Fragen aufwerfenden Äusserungen in der Beschwerde vom 7. Februar 2019 sowie die darauffolgende erste superprovisorische Verfügung der Verfahrensleitung im hiesigen Beschwerdeverfahren nur von untergeordneter Re- levanz. Es ist vielmehr vertieft zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer die Hand- lungen von Rechtsanwalt B.________ als seinen Verteidiger anrechnen lassen 9 muss und wenn ja, ob dies dazu führt, dass der Beschwerdeführer der Hauptver- handlung vom 11. Februar 2019 unentschuldigt ferngeblieben ist. Ist dem so, schloss das Regionalgericht richtigerweise auf die Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO. 8.2.1 Zum Argument der fehlenden respektive nicht rechtsgenüglichen Vorladung zur Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 ist festzuhalten, dass es sich bei der An- ordnung auf Absetzung der Verhandlung durch die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer um eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 388 StPO gehandelt hat. Diese können ihrer Natur als prozessleitende (provisorische) Verfügung fol- gend jederzeit – wie geschehen – durch die Verfahrensleitung wiedererwogen oder durch das Kollegialgericht überprüft und abgeändert werden. Vorliegend ist von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer im Verfahren BK 19 60 aufgrund der sehr hohen zeitlichen Dringlichkeit sofortig über die vorsorgliche Massnahme ent- schieden worden, ohne dass sie (vollständige) Aktenkenntnis gehabt hat oder bei den Gegenparteien eine Stellungnahme einholen konnte. Deswegen hat ihr Ent- scheid über den einstweiligen Rechtsschutz nur auf Zusehen hin erfolgen können (vgl. dazu MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 23 zu Art. 27 VRPG mit Verweis auf BGE 117 V 185 E. 2c/bb; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 388 StPO). Die Vorladung des Regionalgerichts hat deshalb nach der Wiedererwägung durch die Beschwerdekammer wiederum Bestand ge- habt. Infolgedessen ist der Beschwerdeführer rechtsgültig vorgeladen worden. Eine bloss vorsorgliche Anordnung im Sinne von Art. 388 StPO erwächst nicht in Rechtskraft, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgenommene Qualifikation der Absetzung der Hauptverhandlung als rechtsgültig fehl geht. Durch die Anordnung in Ziff. 4 der zweiten obergerichtlichen Verfügung vom 8. Februar 2019 ist es für al- le Beteiligten klar gewesen, dass die Hauptverhandlung stattzufinden hat. Aufgrund der klaren Anordnung der «Nichtabsetzung» der vorgängig bloss vorsorglich abge- setzten Hauptverhandlung ergab sich kein Grund für eine neuerliche Vorladung durch das Regionalgericht. 8.2.2 Wie das Regionalgericht richtig ausführt, teilte Rechtsanwalt B.________ mit E- Mail vom 8. Februar 2019 14.10 Uhr dem Beschwerdeführer mit, dass die Haupt- verhandlung definitiv nicht stattfinde und die Verjährung eintrete. Dass diese Ab- setzung indessen nicht definitiv, sondern nur als vorsorgliche Massnahme erfolgt ist, und somit wie gesehen jederzeit durch die Verfahrensleitung wiedererwogen werden konnte, musste Rechtsanwalt B.________ als ausgebildetem Jurist sowie patentiertem und langjährigem Rechtsanwalt bewusst sein. Dies umso mehr, als die vorsorgliche Absetzung der Hauptverhandlung durch das bewusste unvollstän- dige Einreichen des Beiblatts zum Strafbefehl und mittels der nachweislich falschen Behauptung, dem Beschwerdeführer sei es in der Voruntersuchung verwehrt wor- den, Zusatzfragen zum Gutachten zu stellen, erreicht worden ist. Es hat deswegen auf der Hand gelegen, dass das Regionalgericht auf diese – nach Aktenkenntnis offensichtlich – unrichtigen Vorbringen umgehend (vorab per Faxschreiben) reagie- ren und die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die Absetzung der Haupt- verhandlung womöglich noch am selben Nachmittag (ebenfalls vorab per Fax- schreiben) aufheben wird. Dass sich der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 in 10 den Ferien befunden hat und nicht hat erreicht werden können, ist mithin direkte Folge erstens der durch – auch wenn Rechtsanwalt B.________ das Gegenteil be- hauptet – verpönte Mittel erreichten Verhandlungsabsetzung und zweitens der an- schliessenden unrichtigen Information seitens Rechtsanwalt B.________ an den Beschwerdeführer. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer war im Übrigen in ihrer ersten Verfügung vom 8. Februar 2019 nur deswegen «befremdet», weil sie aufgrund der selektiv gewählten Informationen von Rechtsanwalt B.________ in diese Lage gebracht worden war. Dass die Verfahrensleitung ferner in ihrer zweiten Verfügung vom 8. Februar 2019 von einer «Anklage über drei Seiten» (statt vier Seiten) sprach, ist schlicht eine offensichtliche Fehlkalkulation, die aufgrund des Zeitdrucks entstanden ist. In der Begründung zur zweiten Verfügung vom 8. Febru- ar 2019 ging es bloss darum aufzuzeigen, dass mehr Seiten vorhanden sind als Rechtsanwalt B.________ vorgebracht hat. Dies war ohne Weiteres zu verstehen. 8.2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, er habe vom Widerruf der Abset- zung keine Kenntnisse gehabt, da er insbesondere die E-Mails in den Ferien nicht lese, ist dem zu entgegnen wie folgt: Wie zu Recht ausgeführt wurde, hat sich der Beschwerdeführer die Handlungen seines Verteidigers anrechnen zu lassen. Es kann nicht rechtswirksam sein, wenn Rechtsanwalt B.________ unter Vorspiege- lung falscher oder zumindest ungenauer Tatsachen eine superprovisorische Abset- zung der Verhandlung vom 11. Februar 2019 erwirkt, dem Beschwerdeführer eine E-Mail mit so nicht stimmenden Informationen verschickt, sodann sein Faxgerät abschaltet und ins Wochenende geht. Der Beschwerdeführer durfte bei dieser Ausgangslage nicht in die Ferien verreisen und sich auf den Umstand berufen, dass die Verhandlung (ursprünglich) abgesetzt worden ist. Nach einem solchen Verhalten seines Verteidigers ist er in der «Kenntnis» um die «abgesetzte» Ver- handlung nicht zu schützen. Er beruft sich dabei nämlich auf einen Umstand, den er bzw. sein Anwalt bloss durch eine fragwürdige Eingabe – mit verpönten Mitteln – erlangt hat. Dementsprechend ist es für die Beurteilung der Beschwerde auch nicht relevant, ob der Beschwerdeführer respektive sein Verteidiger noch am Freitag oder aber erst am Montag Kenntnis davon erhalten hat, dass die Hauptverhandlung doch wie geplant stattfindet. Nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund das Vorbringen von Rechtsanwalt B.________, das Regionalgericht habe nicht erläutert (und es entspreche nicht der Wahrheit), inwiefern es ihm ein rechtsmissbräuchli- ches Verhalten vorwerfe. Den Beschwerdeführer bzw. seinen mandatierten Vertei- diger trifft ein Verschulden hinsichtlich der Abwesenheit an der nur superproviso- risch abgesetzten Verhandlung vom 11. Februar 2019. Er ist ihr in Kenntnis der Vorladung bewusst ferngeblieben. Folglich durfte und musste das Regionalgericht aus dem konkreten Fernbleiben von der Hauptverhandlung auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens schliessen. Wenn Rechtsanwalt B.________ überdies vorbringt, auf den gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 29a i.V.m. Art. 30 BV könne nur der informierte Beschuldigte wirksam verzichten, ist anzu- führen, dass die Vorladung – mit welcher explizit auf die Rechtsfolge des unent- schuldigten Fernbleibens von der Verhandlung hingewiesen wurde – dem Be- schwerdeführer am 26. Januar 2019 und seinem Verteidiger am 24. Januar 2019 und somit mehr als 10 Tage vor der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 (Art. 202 Abs. 1 Bst. b StPO) zugestellt wurde. Die Vorladung erweist sich somit als 11 rechtzeitig und gültig. Nichts anderes ergibt sich in diesem Kontext aus der von Rechtsanwalt B.________ zitierten Habilitationsschrift von THOMMEN (a.a.O., S. 303 ff.). Der Beschwerdeführer hätte die von ihm geforderte «Fairness als Teilha- be» sowie die «partizipative Kommunikation» erhalten, so er denn an der Haupt- verhandlung erschienen wäre. Indessen entfallen hier wie gesehen die hohen An- forderungen an die Annahme der Rückzugsfiktion aufgrund des zumindest latent rechtsmissbräuchlichen Verhaltens mittels verpönter Mittel seitens des Einspre- chers, also des Beschwerdeführers respektive seines Verteidigers. 8.2.4 Schliesslich ist auf das beschwerdeführerische Argument einzugehen, aufgrund der notwendigen Verteidigung hätte die Verhandlung verschoben werden müssen. Auch diesbezüglich legte bereits das Regionalgericht die Rechtslage korrekt dar: Zwar hat die Gerichtspräsidentin die Verhandlung vom 11. Februar 2019 gemäss dem HV-Protokoll tatsächlich um 8.45 Uhr eröffnet. Auch stimmt es, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anwesenheitsprüfung und der Frage, wie weiter zu verfahren sei, Anträge (auf Durchführung eines Abwesenheitsverfahren) gestellt hat, die vom Regionalgericht geprüft und verworfen worden sind. Ebenso lag auf- grund der gerichtlich angeordneten persönlichen Anklagevertretung der Staatsan- waltschaft vor Gericht zweifellos ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Allerdings war diese Verteidigung gewährleistet. Nachdem der Beschwerdeführer – noch ver- teidigt im Sinn eines Mandatsverhältnisses, andernfalls Rechtsanwalt B.________ nichts hätte vorbringen können – hat mitteilen lassen, er werde aufgrund seiner Fe- rienabwesenheit nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen, ist die Verhandlung nie über das Stadium der Anwesenheitsfeststellung hinaus gekommen. Weder wurde das Beweisverfahren eröffnet noch wurden seitens der Staatsanwaltschaft Anträge in der Sache gestellt. Die Staatsanwaltschaft nahm einzig mündlich Stel- lung zur Eingabe des – zu diesem Zeitpunkt noch verteidigten – Beschwerdefüh- rers, was auch schriftlich und ausserhalb einer Verhandlung hätte erfolgen können, ohne dass dies einen Fall notwendiger Verteidigung begründen würde. Das Be- weisverfahren wurde indessen nie eröffnet. Nur wenn dieser nächste Schritt er- reicht worden wäre, hätte es wiederum eine notwendige Verteidigung gebraucht. Art. 130 Bst. d StPO greift dann, wenn in der Sache verhandelt, also namentlich das Beweisverfahren durchgeführt wird oder (anschliessend) die Parteivorträge gehalten werden. Bei der hier erfolgten (wenn auch mehrstündigen) Anwesenheits- feststellung – nachdem der verteidigte Beschwerdeführer um Entschuldigung für das Nichterscheinen gebeten hatte – und den diesbezüglichen Abklärungen zum weiteren Vorgehen war kein Fall einer «notwendigen Verteidigung» gegeben. Die Verhandlung musste mithin nicht verschoben werden. Gegenteiliges anzunehmen würde im Übrigen dazu führen, dass eine beschuldigte Person die Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO aushebeln könnte in Verfahren, in denen eine Verteidigung notwendig ist (was freilich selten vorkommt, da bei Einsprache nach Strafbefehl die Staatsanwaltschaft kaum je auftritt), indem sie schlicht nicht zum vorgeladenen Termin erscheint. 8.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das Regionalgericht die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht und mit juristisch überzeugenden Argumen- ten anwendete. Es sei abschliessend im Sinne einer Ergänzung auf seine durch- wegs stringenten Ausführungen verwiesen (siehe vorne E. 3 und 5). Auch wenn die 12 entstandenen Rechtsfolgen – die er indes wie gesehen zu einem grossen Teil sel- ber zu verantworten hat – für den Beschwerdeführer hart sind, bestehen keine An- zeichen für eine Verletzung des fair trial-Prinzips (Art. 3 Abs. 2 StPO) oder anderer verfassungsrechtlicher Grundsätze oder konventionsrechtlicher Garantien. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden kann. 9. Auf eine Vereinigung der Verfahren BK 19 60 und BK 19 82 verzichtet die Be- schwerdekammer. Das Verfahren BK 19 60 erweist sich nämlich durch den hiermit begründeten Ausgang des Verfahrens BK 19 82 als gegenstandslos respektive ist auf die Beschwerde in Sachen BK 19 60 nicht einzutreten. 10. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt D.________ (BJS 12 5081) - der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern (in anonymisierter Form) Bern, 17. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14