8 bspw. mit Auflagen betreffend ärztlicher Behandlung oder Kontrolle, erscheint als nicht gleich wirksam, um die Kollusionsgefahr zu bannen wie die Untersuchungshaft. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).