Dennoch führte er diese aus. Die sich daraus ergebenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit hinsichtlich seiner Ausbildung werden im Übrigen durch den Umstand untermauert, dass er in der fraglichen Nacht neben psychoaktiven Medikamenten unstrittig grosse Mengen an Alkohol und illegalen Drogen konsumierte. Die Verlängerung um drei Monate erweist sich als rechtens. Auch in Bezug auf die Verfahrensführung und auf das dabei zu beachtende Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO erscheint eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig.