Mit Blick auf die Vermeidung einer Überhaft ist die verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig einzustufen. Dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung durch eine Verlängerung der Untersuchungshaft weiter unterbrochen bleibt, vermag diesen Schluss unter dem Titel der Verhältnismässigkeit nicht infrage zu stellen. Die Staatsanwaltschaft macht zu Recht geltend, dass der Beschwerdeführer bereits vor den Handlungen, welchen er dringend verdächtigt wird, um die zeitlichen Anforderungen seiner Ausbildung wusste. Dennoch führte er diese aus.