Mit der vorliegend in Frage stehenden Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 30. April 2019, ergäbe sich eine Gesamtdauer von rund viereinhalb Monaten. Vor dem Hintergrund der mit dringendem Tatverdacht zu bejahenden Handlungen des Beschwerdeführers ist im Falle einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen, die klar schwerer wiegt als eine Untersuchungshaft von viereinhalb Monaten. Mit Blick auf die Vermeidung einer Überhaft ist die verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig einzustufen.