BGE 107 Ia 256 E. 2b). 6.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, aufgrund der Gesamtsituation und dem Umstand, dass er möglichst rasch wieder am Schulunterricht teilnehmen müsse, damit der erfolgreiche Abschluss seiner Ausbildung gewährt sei, erscheine eine Verlängerung der Haft um drei Monate als nicht verhältnismässig. 6.3 Mit der vorliegend in Frage stehenden Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 30. April 2019, ergäbe sich eine Gesamtdauer von rund viereinhalb Monaten.