Damit ist nicht nur die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles hoch, sondern auch das zu befürchtende Delikt von schwerer Natur (BGE 133 I 270, S. 276, E 2.2). Mit BGE 143 IV 9 änderte das Bundesgericht ausserdem seine Rechtsprechung, wonach die Rückfallprognose nur noch ungünstig und nicht mehr sehr ungünstig sein muss, um den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen (BGE 143 IV 9, S. 17, E. 2.10). Entgegen den Ansichten der Verteidigung gilt dies gerade umso mehr aufgrund seiner Xanax-Abhängigkeit und dem Drogenkonsum. Es erscheint nicht abwegig, dass er in Freiheit wieder Xanax und Drogen konsumieren würde.